Ltd. gründen: Gründung einer englischen Limited
Auch wenn die Gründung einer englischen Limited (Ltd.) derzeit beliebt ist und viele Anbieter Komplettpakete oder eine Vorrats-Limited bereithalten, einfach ist nicht eine Limited zu gründen.
Schließlich bestimmt das fremde, englische Recht die Sprache sowie alle Formalitäten und Bedingungen. Die Gründung einer Limited will daher wohl überlegt, gut vorbereitet und fachlich unterstützt sein.
Dank Niederlassungsfreiheit kann jeder EU-Bürger und damit auch jeder Deutsche eine englische Limited (Ltd.) gründen.
Einschränkungen wie bei der Eignung als GmbH-Geschäftsführer (keine vorsätzlichen Insolvenzstraftaten, etc.) gibt es nicht. Damit steht insbesonders solchen Menschen mit der Limited eine gesellschaftsrechtliche Form zur Verfügung. Aufgrund der selbständigen Vermögensmasse sowie der begrenzten Haftung ist es unter Umständen auch möglich, die Vermögensmasse der Limited abzuschotten. Eine mögliche Privatinsolvenz zieht so nicht automatisch die Limited “zu Boden”.
Voraussetzung in sachlicher Hinsicht sind ein Hauptsitz in England sowie ein englischer Vertreter.
Beides bieten spezialisierte Gründungsagenturen an, so dass man dazu bequem in Deutschland bleiben kann.
Der erste Teil des Vertrages (Memorandum of Association) bestimmt die Rechtsverhältnisse nach außen wie Firmierung, Hauptsitz, Unternehmensgegenstand, Kapital.
Die Bestimmungen im Innnenverhälntis der Limited (Haftungsbeschränkung, Rechte, Pflichten, Versammlungen, Gewinnausschüttungen, …) regelt der zweite Teil, die Articles of Association.
Ebenso wie in Deutschland gibt es hier Musterverträge und Vorlagen für typische Gesellschaftsgründungen, die eine Formulierung erleichtern.
Auch wenn hier kein Notar und dessen Beratung erforderlich ist, kann eine fundamentale Beratung und Aufklärung als Basis einer Gesellschaft nie schaden. Sparen Sie nicht am falschen Ende bzw. Anfang.
Weiter ist eine schriftliche Bestellung des Directors durch den Shareholder sowie die Bestimmung eines Company Secretaries erforderlich. Shareholder und Director können eine einzige Person sein.
Die vollständigen Unterlagen sind nun beim englischen Handelsregister, dem Companies House mit Antrag auf Eintragung einzureichen. Dazu rechnen:
Die Eintragung dauert grundsätzlich etwa 5 bis 12 Werktage. Gegen Aufpreis erfolgt eine Expresseintragung innerhalb 24 Stunden.
Mit Eintragung in das Handelsregister wird das Certificate of Incorporation – eine Art Gründungsbeleg – ausgestellt.
Damit ist die englische Limited erfolgreich gegründet.