Zweigstelle, Zweigniederlassung in Deutschland bei englischer Limited (Ltd.)
Die englische Limited erfreut sich gerade in Deutschland erheblicher Beliebtheit. Trotz der Entfernung zu England lässt sich vom heimischen Schreibtisch aus eine englische Limited gründen.
Will man auch von Deutschland aus schwerpunktmäßig den gewählten Unternehmensgegenstand betreiben und am Markt auftreten, ist eine deutsche “Zweigstelle” der englischen Limited in Deutschland erforderlich.
Juristisch korrekt lautet die Zeigstelle selbständige Zweigniederlassung.
Diese muss man nicht nur gesellschaftsrechtlich in England anmelden, sondern bei entsprechendem Organisationsgrad auch im deutschen Handelsregister eintragen (lassen). Organisationsgrad ist ein unbestimmter Rechtsbegriff der für jeden Einzelfall individuell festzustellen ist. Reine kleine Vermögensverwaltung etc. dürfte dies nicht erfüllen, aktives, umfangreiches Betreiben der Geschäfte von Deutschland aus, regelmäßig schon.
Folgendes ist hierfür regelmäßig erforderlich:
Hierfür ist nun natürlich immer die deutsche Sprache maßgeblich.
Erfolgt eine solche Anmeldung trotz Erfordernis nicht, droht Zwangsgeld mit Aufforderung zur Eintragung durch das Registergericht. Mangels Kenntnis der Registergerichte über Limited-Niederlassungen kommt dies in der Praxis kaum vor. Allerdings gibt es dann bei der Erteilung des Gewerbescheines Probleme, so dass einem Versoß gegen die Gewerbeordnung wiederum nur mit Eintragung ins Handelsregister begegnet werden kann.
Veröffentlicht werden übrigens nicht die Namen der Gesellschafter.
Es entstehen durch die Errichtung einer deutschen Zweigstelle und damit verbundener Eintragung ins Handelsregister etliche Kostenpunkte.
Passen Sie auf, dass Sie nicht Opfer dubioser Adressbuchverlage werden. Diese versuchen kurz nach Eintragung unberechtigte Rechnungen unterzuschieben. Auch wenn diese einen recht “behördlichen” Eindruck machen, prüfen Sie sorgfältig deren Rechtsgrundlage.
Beachten Sie auch, dass mit Eintragung eine Pflichtmitgliedschaft bei der regional zuständigen IHK (Industrie- und Handelskammer) verbunden ist, die Mitgliedsbeiträge kostet.
Beachten muss man auch, dass die “deutsche” Limited Ihre Jahresabschlüsse im Elektronischen Bundesanzeiger (www.ebanz.de) veröffentlichen muss. Die Nachlässigkeiten bei Ordnungsgeldern im Falle der Nichtmeldung sind wohl vorbei, so dass diese Pflicht entsprechend ernst zu nehmen ist.