Firmierung – der Name einer Limited

Grundsatz der freien Wahl des Namens (Firmierung)

Grundsätzlich ist der Name der Limited (die Firma) frei wählbar.
Somit sind grundsätzlich auch reine Phantasiebezeichnungen möglich. Grundsätzlich deshalb, da eine Reihe von Einschränkungen die Wahlfreiheit sowie die Missbrauchsgefahr eindämmen. Diese sind aber nicht spezifisch für die Limited, sondern gelten allgemein für die Firmierung. Allerdings gibt es in Deutschland auch einige Vorgaben und Einschränkungen speziell für die Firmierung einer Limited.

Einschränkungen bei der Firmierung einer Limited

Hier muss man sich sowohl an den englischen Obliegenheiten wie auch den Vorgaben und Grenzen in Deutschland bei der englischen Limited orientieren. Folglich gibt es einige Einschränkung und Bedingungen bei der korrekten Firmierung:

  • So ist die Zeichenanzahl und damit die Firma der Länge nach begrenzt.
  • Am Ende muss der Rechtsformzusatz Ltd. oder Limited beinhalten.
  • Bestimmte Begriffe sind genehmigungsbedürftig. Generell gilt dies immer dann, wenn Wortbedeutungen eine bestimmte Eigenschaft implizieren (wie etwa international). Eine englischsprachige Liste mit solchen genehmigungspflichtigen Begriffen verschafft eine gewisse Einschätzbarkeit.
  • Verwechslungsfähige oder identische Firmierungen sind nicht zulässig. Hier hilft eine Online-Suche des Company House.

Tritt man mit der englischen Limited auf dem deutschen Markt auf, muss man auch deutsche Gesetze wie das Wettbewerbsrecht und das Markenrecht beachten. Daher darf der Firmenname (genauer die Firma) keine fremden, stärken geschützten Marken verletzen. Auch darf die Firmierung nicht wettbewerbswidrig sein, also beispielsweise täuschen. Hier gelten in etwa die gleichen Maßstäbe wie bei den genehmigungsbedürftigen Begriffen des Company House (vgl. oben).
Da eine Umfirmierung (Änderung der Firma) immer ärgerlich und eigentlich unnötig ist, empfiehlt es sich im Vorfeld ausreichend Gedanken zum richtigen Namen einer Limited zu machen.


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