Der Gesetzgeber erleichtert die Gründung einer UG (Unternehmergesellschaft) ebenso wie bei einer GmbH durch weniger formelle Anforderungen.
So lassen sich bei Verwendung der Mustersatzung (genauer: Mustervertrag) Notarkosten einsparen. Lassen Sie sich davon aber nicht blenden und prüfen genau, inwieweit die Regelungen der Mustersatzung Ihren konkreten, individuellen Bedürfnissen der Unternehmergesellschaft auch entsprechen.
Verwendung der Mustersatzung ist der entscheidende Passus.
Liegt dieser vor, fallen nur mehr reduzierte Gebühren bei dessen notarieller Beurkundung an. Die Gesellschaftssatzung muss unabhängig davon, ob das gesetzliche Musterprotokoll (Mustersatzung) oder ein frei formulierter Text verwendet wird, stets gem. § 2 I 1 GmbHG notariell beurkundet werden. Dies gilt in Ermangelung anderweitiger Regelung in § 5 a GmbH auch für die UG. Die Kostenersparnis rührt dagegen von § 41d KostO her, indem die in §§ 39, 41a KostO vorgesehen Mindestwerte von 25000 € nicht gelten.
Verwendung der Mustersatzung bedeutet, dass man genau das Muster verwendet. Im Einzelfall sind folgende Punkte zu beachten:
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Die Mustersatzung beinhaltet nur den notwendigen Mindestinhalt einer einfachen Gesellschaftskonstellation. Im Übrigen gelten die normalen gesetzlichen Bestimmung (Subsidiaritätsprinzip).
Auszufüllen sind insbesondere:
Die Mustersatzungen sind sinnvoll, da sie Transparenz in diese Thematik bringen. Dennoch dürften die sehr knappen, standardisierten Regelungen in vielen Fällen nicht optimal passen. Was ist mit Erben, Ausscheiden, Wettbewerbsverbote, Vertretungsumfang usw.?
Die erneuten Notarkosten bei Änderungen sind das kleinste Risiko. Daher macht es Sinn, an dieser Stelle im Gründungsprozess bereits an später zu denken und sich ggf. professionelle Beratung zu leisten. Hierfür gibt es spezialisierte Plattformen wie Advocado, welche dies schnell, günstig erledigen lassen.
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