Mindestkapital bei einer englischen Limited

Erforderliches Stammkapital einer Ltd.

Es gibt kein gesetzlich vorgeschriebenes Mindestkapital bei einer Limited. Damit reicht theoretisch 1 Pfund (etwa 1,50 Euro) aus. Will man aber ohne Überschuldung starten, muss man dazu die Gründungskosten bereits addieren. Der Minimalwert im Sinne des erforderlichen Stammkapitals liegt damit bereits bei etwa 76 Pfund (kanpp über 100 Euro). Da man regelmäßig spezialisierte Limited-Dienstleister hinzuziehen muss, sind weitere Kosten zu addieren.
Dazu kommen noch die geplanten Geschäftsausgaben, welche die Einnahmen nicht ausgleichen. Das Mindestkapital im Sinne des Stammkapitals einer Limited liegt daher regelmäßig deutlich höher. Lassen Sie sich daher von den theoretischen 1 Pfund nicht täuschen!
Natürlich gibt es auch kein Maximalkapital, was allerdings eher theoretischer Natur ist. Die Höhe des Kapitals wird daher im Gesellschaftsvertrag (theoretisch) frei festgelegt. Praktisch muss man sich die Höhe des Mindestkapitals genau überlegen. Kalkuliert man zu wenig erforderliches Stammkapital droht die Insolvenz vor dem eigentlichen Start der Limited. Schätzt man den erforderlichen Kapitalbedarf zu hoch ein, sind meist anderweitig notwendige finanzielle Mittel unnötig gebunden. Muss man die Gründung finanzieren, verteuert das den erforderlichen Kredit. Keine einfache Situation.

Das Stammkapital der Limited

Grundsätzlich ist zwischen dem Nominalkapital und dem einbezahlten Kapital zu unterscheiden:

Nominalkapital einer Ltd.

Das gezeichnete Kapital (Nominalkapital) muss nicht gleich vollständig einbezahlt werden. Es dient im Falle einer Insolvenz als Haftungsmasse und muss ggf. dann (noch) von den Gesellschaftern (Shareholder) nachgeleistet werden.

Auch muss man Anteile nicht bis zur vollen Höhe des Nominalkapitals auszeichnen.

Einbezahltes Kapital bei einer Limited

Das einbezahlte Kapital hängt von den Shares (Anteile) ab, die tatsächlich gezeichnet und an die Shareholder (Gesellschafter) ausgegeben werden/ wurden. Dazu rechnen auch die erbrachten Einlagen. Diese können in Geld, geldwerten Diensten oder Sacheinlagen bestehen. Da bei unbaren Leistungen die Frage der Bewertung oft aufwändig und problematisch ist, sollte man Gutachterkosten etc. vermeiden. Daher empfiehlt es sich entweder nur Bargründungen zu machen oder die unbaren Leistungen nach Gründung an die Limited zu verkaufen. Durch den (realistischen) Kaufpreis ist damit der Wert der unbaren Leistung schnell und einfach bestimmt.

Dieses einbezahlte Kapital ist auch für die Haftung maßgeblich.

Praktisches Mindeststammkapital bei der Limited

Tatsächlich dürfte kaum eine Limited mit einem Pfund gesellschaftsrechtlich und insolvenzrechtlich auskommen. Denn allein die durchschnittlichen Gründungskosten von 75 Pfund plus 1 Pfund Mindesteinlage erfordern 76 Pfund, will man eine Überschuldung von Beginn an vermeiden. Auch wenn das englische Recht keine Insolvenzantragsobliegenheiten wie § 64 GmbHG bzw. § 15a InsO kennt, ist eine tragfähige finanzielle Grundlage auch für eine Limited elementar.

Daher macht regelmäßig ein Mindest-Stammkapital von nur einem Pfund gar keinen Sinn. Plant man einen wirtschaftlichen Schwerpunkt in Deutschland greifen sowieso die strengeren deutschen Insolvenzvorschriften. Sicher gibt es Dienstleistungen mit wenig Kapitalbedarf auch in der Startphase, jedoch sollten dann eine drohende Durchgriffshaftung auf das Privatvermögen sowie Straftaten wie Insolvenzverschleppung eine ausreichende Warnung sein. » mehr zu Haftung


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