Zweifache Veröffentlichungspflicht der Limited

Zweifache Veröffentlichungspflicht der Abschlüsse einer Limited

Grundsätzlich bestehen bei einer Limited mit deutscher Zweigniederlassung Veröffentlichungspflichten sowohl in England als auch in Deutschland.

Grundsätzlich richten sich die Dokumente auch inhaltlich nach den Vorgaben des jeweiligen Landes. Insoweit müsste die Limited ihre Abschlüsse grundsätzlich zweimal machen und veröffentlichen – einmal nach deutschen und einmal nach englischem Recht.

Der EuGH hat aber in ständiger Rechtsprechung ein Benachteiligungsverbot von ausländischen Gesellschaftsformen ausgesprochen. Damit dürfte die ausländische Limited mit deutscher Zweigniederlassung nicht schlechter als eine inländische Rechtsform vergleichbarer Natur stehen.

Hier ist Einzelfall vieles ungeklärt und streitig. Im Zweifel wendet man sich am besten an erfahrene Limited-Agenturen, die hier sicher eine pragmatische Lösung im Einzelfall wissen. Hier ist die Handhabung in der Praxis der relevante Maßstab. Da diese rein formalen Pflichten recht umfangreich ausfallen können, sollte man diese Frage nach der doppelten Veröffentlichungspflicht nicht unterschätzen.

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